Verein und Mitgliedschaft

Alle Kurse der esg sind als reine Kursangebote buchbar.

Bitte benutzen Sie dazu das nebenstehende Formular.

Die Beiträge ab 01.01.2017:

Jahresbeitrag bei Zahlung bis 31.01. des Jahres: 105,00 €
Jahresbeitrag bei halbjährlicher Zahlung: 109,00 € (2 x 54,50 €)
Im Jahresbeitrag enthalten ist die Teilnahme an einer Gruppe.
Beitrag für jede zusätzliche Gruppe 40,00 €
Zusatzbeitrag für jede Tanzgruppe 30,00 €
Passive Mitgliedschaft 33,00 €

Satzung und Abteilungsordnung

(Stand: 25.02.2022)

§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

  1. Die am 28. Februar 1985 gegründete Essener Seniorengemeinschaft für Sport und Freizeit e. V. – im Folgenden „esg“ genannt – ist die Gemeinschaft von Seniorinnen und Senioren zur Ausübung gemeinsamer sportlicher und freizeitlicher Aktivitäten.
    1. Die esg führt eine Abteilung für ambulanten Behindertensport (Rehabilitationssport). Der Zweck der Abteilung wird in einer Abteilungsordnung geregelt.
    2. Die esg hat ihren Sitz in Essen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
    3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die esg ist Mitglied des Rheinischen Turnerbundes e. V., des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen e. V., des Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. (BRSNW) und des Essener Sportbundes e. V. (ESPO).
    Die esg kann sich gleichartigen Vereinen und Verbänden anschließen; sie darf aber dadurch ihre Selbstständigkeit nicht aufgeben.

§ 2 Aufgaben

Die esg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die esg ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Organe der esg arbeiten ehrenamtlich.
Die esg ist politisch und weltanschaulich neutral.

§ 3 Zweck

Zweck der esg ist es, die Förderung des Sports zum Wohle älterer Menschen

  • zum Besten ihrer Gesundheit
  • ihres körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Wohlbefindens
  • zur Pflege ihnen gemäßer sportlicher und freizeitlicher Aktivitäten im weitesten Sinne
  • zur Förderung mitmenschlicher Beziehungen
  • durch Errichtung von Begegnungsstätten zur Betreuung älterer Menschen
  • die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Staat, der Gemeinde und in der Öffentlichkeit zu vertreten
  • durch Aufnahme von Beziehungen zu sportmedizinischen und kulturellen Einrichtungen

§ 4 Mitgliedschaft – Austritt – Ausschluss

  1. Mitglied der esg kann jede Person werden, die in der Regel nicht unter 50 Jahre alt sein soll. Es gibt aktive und passive Mitglieder. Die Aufnahme in die esg setzt einen schriftlichen Antrag voraus, über den der Vorstand entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Auflösung oder durch Tod des Mitgliedes.
    1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, er ist nur zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
    2. Der Ausschluss wird durch Beschluss des Vorstandes bewirkt. Ausschließungsgründe sind:
    • grober Verstoß gegen Zweck und Ziele der esg
    • schwere Schädigung des Ansehens und der Belange der esg
    • Nichtzahlung des Beitrages trotz Anmahnung Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
      Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
    1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 5 Ehrenmitglieder – Ehrenvorsitzender

  1. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Voraussetzung für eine solche Ernennung ist, dass sich der Auszuzeichnende hervorragende Verdienste um die esg erworben hat.
  2. Ein Ehrenvorsitzender kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Er hat Sitz und Stimme im Vorstand.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Höhe der Beiträge und Art der Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragszahlung erfolgt per Bankeinzug.
  2. Der Jahresbeitrag wird bei Eintritt bis zum 31.05. in voller Höhe erhoben, danach für das laufende Jahr zur Hälfte.
  3. Die Zahlung kann in einem Jahresbetrag oder in zwei Halbjahresbeträgen erfolgen.
  4. Eingeschlossen in den Beitrag ist das von der esg herausgegebene Mitteilungsblatt „echo“.
  5. Der Jahresbeitrag wird bei Beendigung der Mitgliedschaft zum 30.06. zur Hälfte erstattet.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen sind ordentliche und außerordentliche.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Sie ist vom Vorstand durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift, auf der Homepage des Vereins oder durch Brief oder E-Mail spätestens 30 Tage vor dem Termin bekanntzumachen.

Daneben kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wobei eine Frist von 14 Tagen einzuhalten ist. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens sieben Tage vorher durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins und in den Tageszeitungen anzukündigen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung, die in der Tagesordnung ausgewiesen sein müssen, sind:

  • Beschlüsse über Satzungsänderungen
  • Entgegennahme des Berichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Kassenberichts
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans sowie Festsetzung der Vereinsbeiträge und anderer Fälligkeiten
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands (alles zwei Jahre)
  • Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Stellvertretern
  • Anträge

Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens fünf Tage vor dem Termin schriftlich einzureichen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit; Stimmengleichheit verwirft einen Antrag.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt die Interessen des Vereins nach innen und außen.
    Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Der Vorstand besteht aus:
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem stellvertretenden Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • dem stellvertretenden Schriftführer
  • bis zu sechs Beisitzern, von denen einer Leiter der Abteilung ambulanter Behindertensport ist.
  1. Außerdem kann dem Vorstand ein von der Mitgliederversammlung ernannter Ehrenvorsitzender angehören.
  1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister; zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein.
  2. Dem Vorstand gehört mit beratender Stimme der Geschäftsführer an.
  3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Quartal.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger in der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand bezahlte Mitarbeiter einstellen, deren Arbeitsgebiete durch eine Geschäftsordnung festgelegt werden.

§ 10 Finanzangelegenheiten

  1. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Zuschüssen, Spenden und öffentlichen Beihilfen. Die Beiträge, Zuschüsse, Spenden und Beihilfen fließen in die Vereinskasse. Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet. Er unterrichtet den Vorstand kontinuierlich über die Finanzlage des Vereins.
  2. Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kasse zu überwachen und zu prüfen. Über diese Prüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Essen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, vor allem für sportliche Aktivitäten älterer Menschen zu verwenden hat.

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt dann die Satzung vom 05.02.1992 in der letztmalig geänderten Fassung vom 02.02.2016 außer Kraft.
  3. Diese Satzung ist mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.09.2021 verabschiedet worden.

§ 13 Sprachform

Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, bei Fehlen einer geschlechtsneutralen Formulierung sowohl die männliche als auch weitere Formen anzuführen. Die gewählten männlichen Formulierungen gelten deshalb uneingeschränkt auch für die weiteren Geschlechter.

§ 1 Zweck der Abteilung

  1. Zweck der Abteilung ist es, den Behindertensport als ambulanten Behindertensport (Rehabilitationssport) zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Förderung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit und der sozialen Integration zu fördern.
  2. Um diesen Zweck zu erreichen, soll jedem Behinderten die Teilnahme am Behindertensport ermöglicht werden.

§ 2 Bestandteil der Abteilungsordnung

Bestandteil der Abteilungsordnung werden die Richtlinien für die Durchführung von Versehrtenleibesübungen und des ambulanten Behindertensports (Rehabilitationssports) als „Rehabilitationsmaßnahme Sport“ durch die Mitglieder des BRSNW.

§ 3 Zweck

Im Übrigen gilt die Satzung der esg.

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